a. Unter dem Namen HYMNIFY besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches b. Der Verein hat seinen Sitz in 3033 Wohlen bei Bern
Art. 2 – Zweck und Tätigkeiten
a. Der Verein HYMNIFY will altes Liedgut als wertvolles Kulturgut weltweit erhalten und einer breiten Zuhörerschaft in verschiedenen Sprachen einfach und möglichst kostenfrei zugänglich machen. b. Sofern es dem Vereinszweck dient, kann der Vorstand jederzeit über weitere Dienstleistungen entscheiden. c. Der Verein ist selbstlos und gemeinnützig tätig. Er verfolgt keine kommerziellen oder eigenwirtschaftlichen Interessen und erstrebt keinen Gewinn. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 3 – Tätigkeiten
Um den Vereinszweck zu erreichen wird HYMNIFY unter anderem: - vor allem lizenzfreie Lieder und Hymnen veröffentlichen - Songs neu vertonen, aufnehmen und interpretieren - eine Vielfalt von Künstlern und Kulturen einbeziehen - die Liedtexte in möglichst vielen Sprachen zugänglich machen - Hintergrundinformationen zu den Songs erarbeiten und publizieren - Moderne Technologien nutzen und die Inhalte via Internet und Smartphone Apps einfach für jeden interessierten Menschen weltweit möglichst kostenfrei zugänglich machen - normale Benutzer ansprechen, aber auch aktive Musiker und Veranstalter aller Art mit den verschiedenen Möglichkeiten einbeziehen und bedienen
Art. 4 – Zusammenarbeit
Der Verein ist bestrebt, so weit wie möglich und sinnvoll jeweils weltweit mit lokalen Partnern, welche ähnliche Ziele verfolgen, zusammenzuarbeiten und Synergien zu nutzen.
Mitgliedschaft
Art. 5 – Mitgliedschaftskategorien
Der Verein besteht aus - Aktivmitgliedern: Aktivmitglied kann werden, wer mindestens 16 Jahre alt ist, die Ziele und den Zweck des Vereins anerkennt und sich dafür in einer bestimmten Funktion regelmässig einsetzt. - Passivmitgliedern und/oder Gönnern: Passivmitglieder und Gönner können natürliche oder juristische Personen werden, welche den Verein ideell und/oder finanziell unter- stützen.
Art. 6 – Ein- und Austritt
a. Neue Mitglieder werden jeweils an der Mitgliederversammlung aufgenommen b. Juristische Personen können nicht Aktiv-, sondern nur Passivmitglied werden. c. Der Austritt aus dem Verein erfolgt auf Ende des Kalenderjahres auf vorgängige schriftliche Erklärung hin d. Bei Todesfällen erlischt die Mitgliedschaft automatisch e. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder ohne Angaben von Gründen aus dem Verein
auszuschliessen. Eine Rekursmöglichkeit besteht nicht. Ein späteres Gesuch um Annahme ist indes nicht ausgeschlossen f. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch g. Vom Verein angestellte Personen werden automatisch Vereinsmitglied
Art. 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
a. Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins b. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand c. Jedes Aktivmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Passivmitglieder sind ohne Stimmrecht d. Stimmberechtigte können Anträge stellen
Organisation
Art. 8 – Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind a. Die Mitgliederversammlung b. Der Vorstand c. Die Revisionsstelle
Art. 9 – Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das Oberste Organ des Vereins Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen Bei Stimmengleichheit fällt der/die Vorsitzende den Stichentscheid
Der Vereinspräsident oder die Vereinspräsidentin leitet die Mitgliederversammlung a. Abnahme von Jahresbericht, Jahresrechnung (inkl. Bilanz) b. Entlastung des Vorstands und der Revisionsstelle c. Festsetzung des Jahresbudgets d. Wahl der Mitglieder des Vorstandes e. Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Stimmberechtigten f. Änderung der Statuten g. Auflösung des Vereins
Art. 10 – Der Vorstand
Folgende Befugnisse und Aufgaben werden dem Vorstand durch die Mitgliederversammlung übertragen: a. Der Vorstand besteht aus mindestens einem Präsidenten bzw. einer Präsidentin, einem/r Sekretär/in und dem/r Kassier/in Es können zusätzlich weitere Personen in den Vorstand gewählt werden b. Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen c. Unterschriftsberechtigt sind Präsident, Kassier und Sekretär je einzeln d. Der Vorstand verwaltet das Vermögen und verantwortet die Geschäftsbücher e. Der Vorstand beruft die Mitgliedversammlung ein f. Der Vorstand setzt den Vereinszweck durch und überwacht genau, dass die Mittel des Vereins dem Vereinszweck entsprechend eingesetzt werden
g. Der Vorstand vereinbart seine Sitzungen nach Bedarf. Das Präsidium lädt zu den Sitzungen ein und teilt die zum Voraus bekannten Traktanden mit h. Der Vorstand kann Mitarbeitende anstellen, bzw. entlassen. Diese sind dem Vorstand rechenschaftspflichtig i. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse möglichst im Konsens oder mit einfachem «Mehr»
Art. 11 – Die Revisionsstelle
a. Die Mitgliederversammlung wählt eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisorin respektive Rechnungsrevisor oder eine juristische Person b. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag c. Die Amtszeit beträgt ein (1) Jahr. Wiederwahl ist möglich
Mittel
Art.12 – Mitgliederbeitrag
Die Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag von 100.– Schweizer Franken.
Art. 13 – Finanzen
a. Der Verein finanziert sich über Mitgliederbeiträge, Gönnerbeiträge, Spenden, Beiträge der öffentlichen Hand, Legate und anderen Zuwendungen und Drittmitteln (wie z.B. Sponsoring oder dem Erlös aus besonderen Aktionen und Aktivitäten) b. Mittel dürfen nur gemäss dem Vereinszweck verwendet werden. So viele Mittel wie möglich sollen der Produktion und Veröffentlichung von Songs und den involvierten Künstlern zu Gute kommen c. Das Rechnungsjahr dauert vom Januar bis Dezember
Art.14 – Haftung
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen.
Schlussbestimmungen
Art. 15 – Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann mit dem absoluten «Mehr» die Auflösung des Vereins beschliessen und den Vorstand mit der Liquidation beauftragen.
Art.16 – Vermögensverwendung bei Auflösung oder Fusion des Vereins
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Art. 17 – Gesetzesverweis
Sofern diese Statuten keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, insbesondere Artikel 60 bis 79. Die vorliegenden Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 26. August 2024 genehmigt worden.